Was bedeutet Fachanwalt?


 

Der Fachanwaltstitel wird durch die Rechtsanwaltskammer beim Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen verliehen. Er darf nur geführt werden, wenn der Anwalt der Rechtsanwalts-kammer jährlich mindestens 15 Stunden Fortbildungen nach- weist. Für den Mandanten bedeutet dies ein Qualitäts-nachweis, da die Kammer insoweit Erfahrungen und Kenntnisse prüft und die Forbildungsaktivität des An- waltes kontrolliert.

 

Hat ein Anwalt keinen Fachanwaltstitel, heißt dies aber nicht, dass er nicht auch dieselben Kenntnisse und Erfahrungen besitzen kann!

 

 

Wann ein Rechtsanwalt sich Fachanwalt nennen darf, ist in der Fachanwaltsordnung geregelt. Danach wird dem Anwalt der Titel eines Fachanwaltes für ein bestimmtes Rechtsgebiet verliehen, wenn der Anwalt besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachgewiesen hat, § 2 Abs. 1 FAO. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen liegen dabei vor, wenn sie das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird, § 2 Abs. 2 FAO. Voraussetzung ist eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Anwalt, § 3 FAO. Die Fortbildungskurse für den Fachanwalt müssen 120 Zeitstunden umfassen (§ 4 Abs. 1 FAO) und der Anwalt muss drei schriftliche Leistungskontrollen erbringen (§ 4a FAO). Für den Nachweis der praktischen Erfahrung muss eine bestimmte Anzahl von selbständig bearbeiteten Fällen nachgewiesen werden. § 5 Lit. i FAO lautet insoweit:

"Medizinrecht: 60 Fälle, davon mindestens 15 rechtsförmliche Verfahren (davon mindestens 12 gerichtliche Verfahren). Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereich des § 14 b Nr. 1 bis 3 FAO beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle."

 

Nachzuweisen sind nach § 14b FAO im Medizinrecht besondere Kenntnisse in den Bereichen:

  1. Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere der zivilrechtlichen und der strafrechtlichen Haftung
  2. Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere dem Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge der Pflegeversicherung,
  3. Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere ärztliches Berufsrecht und Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe
  4. Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich Vertragsgestaltung,
  5. Vergütungsrecht der Heilberufe
  6. Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht
  7. Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts
  8. Grundzüge des Apothekenrechts
  9. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.

Der Fachanwalt hat sich nach § 14 Abs. 3 FAO kalenderjährlich mindestens 15 Stunden fortzubilden.