Wer haftet bei Impfschäden?


Im Rahmen der Berichterstattung über Thrombosen nach COVID-Impfungen rückt die Frage der Haftung für Schäden nach einer Impfung ins Zentrum rechtlicher Überlegungen.

 

Haftung aus verschiedenen Gründen

Für die Frage wer haftet und in welchem Umfang kommt es stets auf den Einzelfall an. Zu klären ist erst, was zum Schaden geführt hat und ob ausreichend aufgeklärt wurde. Handelt es sich um eine von der STIKO empfohlene Impfung bei der es zu einer Komplikation kommt, besteht ein staatlicher Versorgungsanspruch nach § 60 IfSG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz. Die Leistungen sind aber nur auf die in § 9 BVG genannten Versorgungsleistungen begrenzt und umfassen kein Schmerzensgeld. Kein Entschädigungsanspruch besteht also, wenn eine Impfung nach entsprechender Aufklärung mit einem für die Altersgruppe des Geimpften nicht empfohlenen Impfstoff durchgeführt wird.

In Betracht kommt aber auch eine Haftung des Herstellers nach den Regeln der Produkthaftung oder nach dem Arzneimittelrecht. Die in den Bezugsverträgen offenbar enthaltene Haftungsfreistellung berührt die Ansprüche des Geschädigten gegen den Hersteller regelmäßig nicht.

Denkbar ist aber auch, dass der Arzt oder das Impfzentrum (Amtshaftung) haftet, etwa weil bei der Ausführung der Impfung ein Fehler unterlaufen ist oder weil hier nicht oder nicht ausreichend über die Risiken des Impfstoffes ausgeklärt wurde. In diesen Fällen kommen dann auch Ansprüche auf Schmerzensgeld in Betracht.

 

Prüfung des Einzelfalls

 

Kommt es zu einem Impfschaden ist also ganz sorgfältig und konkret zu prüfen, wie die Impfung ablief und was möglicherweise schief gegangen ist. Davon hängt es ab, ob ein Anspruch begründet werden kann und wer ggf. in Anspruch genommen werden kann. Die eingehende Beratung und die Aufarbeitung und Prüfung durch einen medizinrechtlich versierten Anwalt ist folglich unbedingt zu empfehlen.