Infektion mit einem multiresistenten Keim im Krankenhaus - Und dann?


In regelmäßigen Abständen beherrschen Berichte über multiresistente Keime in Krankenhäusern die Medien. Und ebenso regelmäßig weisen die Krankenhäuser, nicht zu Unrecht, darauf hin, dass diese Keime meist nicht in den Krankenhäusern entstanden sind, sondern von außen hereingetragen wurden. Den betroffenen Patienten hilft dies allerdings wenig. Denn das Problem ist, dass der Patient mit einem aufgrund einer Erkrankung oder einer Operation geschwächten Organismus die Keime im Krankenhaus einfängt und eine Behandlung dieser Keime schwierig und langwierig ist.

 

Haftet das Krankenhaus für eine Infektion mit multiresistenten Keimen?

Für den Patienten, der eine Infektion mit multiresistenten Keimen erleidet stellt sich dann in erster Linie die Aufgabe, wieder gesund zu werden. Im Nachgang stellt sich aber auch die Frage, ob das Krankenhaus nicht in rechtlicher Hinsicht haftet und somit auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Pauschal lässt sich diese Frage natürlich nicht beantworten. Eine Haftung kommt letztlich nur dann in Betracht, wenn im Krankenhaus dem medizinischen Standard entsprechende Hygienestandards nicht eingehalten wurden. Hierzu gehört zum Beispiel auch der Fall, wenn Ärzte aufgrund des hohen Zeitdrucks die Hände nicht häufig genug oder lange genug reinigen bzw. desinfizieren. Regelmäßig ist der Nachweis eines Hygieneverstoßes für den Patienten nicht einfach, denn zu den Hygienestandards sowie zur Einhaltung derselben findet sich meist herzlich wenig in der Patientenakte.

 

Der Nachweis ist häufig nicht einfach, aber auch nicht aussichtslos

Dennoch ist die Situation für den Patienten nicht aussichtslos. Ein Gedächtnisprotokoll das möglichst viele Einzelheiten festhält, wenn dem Patienten etwas verdächtig vorkommt, kann helfen. Denn die dort festgehaltenen Tatsachen können ggf. ausreichen, um einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Krankenhaus durchzusetzen. Nicht zuletzt kann dem Patienten auch helfen, dass im Arzthaftungsverfahren die Gerichte angehalten sind, den Sachverhalt von sich aus möglichst umfassend aufzuklären, denn auch den Gerichten ist durchaus bewusst, dass vom Patienten nicht ein detaillierter Vortrag über Tatsachen verlangt werden kann, die er regelmäßig gar nicht wissen kann, die Behandlerseite hingegen sehr wohl.

 

Nicht den Kopf in den Sand stecken.

Für den betroffenen Patienten gilt also, nicht gleich zu resignieren, sondern aufmerksam die Umstände zu beobachten und festzuhalten. Möglicherweise können auch noch andere Personen, die als Zeugen zur Verfügung stehen, auf sonderbare Umstände aufmerksam gemacht werden. Mit dem Gedächtnisprotokoll und entsprechenden Aufzeichnungen sowie mithilfe etwaiger Zeugen, kann zusammen mit einem medizinrechtlich spezialisierten Anwalt eine Aufklärung der Sachlage erzielt werden und können möglicherweise Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden. Der Aufwand hierfür ist überschaubar. Unternimmt der Betroffene hingegen nichts, so hat er den Schaden und leistet der „Schlamperei“ aus Zeitmangel und aufgrund des Kostendruckes auch noch Vorschub. Vor allem, aber nicht nur im eigenen Interesse ist es das gute Recht Betroffener „verdächtige“ Fälle rechtlich abklären zu lassen.

Quelle: Schwäbische Nachrichten & AuLa Augsburger Land und Leute, Januar 2016, S. 14